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A |
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf
die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von Gebäuden:
Teil der Berechnungsgrundlage (Je nach Art und Zeitpunkt des Erwerbes
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils pro Jahr
als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar
ist (im Regelfall 1,5%). Grundgedanke ist die (steuerfreie) Rückstellung jenes
Betrages, der nach Ablauf der Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer“) des Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung
erforderlich ist.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung auf eine Dritten überträgt.
Der Dritte (neue Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende alte Gläubiger
Zendent und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor
cessus. (§ 1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der
Immobilienmakler von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit
(Alleinvermittlungsfrist) schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes
(z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der alleinbeauftragte
Immobiliemakler darf für den Fall, daß die Vermittlungstätigkeit trotz seiner
zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg führen kann, weil der
Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist
widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen
Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur
Provisionszahlung ("Konventionalstrafe“) vereinbaren. Im Erfolgsfall,
d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten
Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt werden. (Italienisch:
"zur Hälfte“)
Anbaureife
Das Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der
unmittelbaren Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch eine
rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt.
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Verbindliches Offert) liegt vor, wenn jemand eine
verbindliche Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum Abschluß eines
inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt.
Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich
angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine Annahmeerklärung, die vom Inhalt des
Anbotes abweicht (z.B. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern stellt
ein neues Anbot der anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet, so muß es
innerhalb der Frist von der anderen Partei angenommen werden, widrigenfalls es
erlischt und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher
Befristung muß die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter Anwesenden
sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung, Überlegung
und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden. Eine Sonderform des
Anbotes ist die -> Option.
Angeld
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluß eines Vertrages zum Nachweis und zur
Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Tritt der Angeldgeber aus seinem
Verschulden vom Vertrag zurück, so ist das Angeld zugunsten der anderen
Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger aus seinem Verschulden zurück,
so hat er der anderen Vertragspartei das doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden
Fällen ist es nicht beachtlich, ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden
ist. Im Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld
geleistet wurde, vor allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis
wesentlich. Beträge, die über 10% der Gesamtleistung liegen und nicht ausdrücklich
als Angeld bezeichnet sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung,
Teilzahlung) dar, die bei Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung
des Vertrages ist das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom Grundeigentümer an die Gemeinde vor Erteilung einer Baubewilligung zu
leistende Beiträge zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der
vorgelagerten Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte Veräußerung
oder Verpfändung des Grundstückes im -> Grundbuch (Eigentums- bzw.
Lastenblatt) die Rangordnung anmerken lassen. Von dem Gerichtsbeschluß, mit dem
die Anmerkung bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungsbeschluß).
Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines Jahres
nach ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die Einverleibung des
Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Rang der Anmerkung kann nur von demjenigen
beantragt werden, der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch den
Rangordnungsbeschluß vorlegt (Absicherung des Käufers bzw. Hypothekargläubigers,
"Sperre“ des Grundbuches)
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate
zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich aus einer Kapital- und
Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden
Kapital berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote
steigt. Die Höhe der Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen
Darlehensbetrag, der Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der Raten. Zur
Berechnung dienen Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur Tilgung
eines aufgenommen Kapitals von Ats 100,- entnommen werden können
("Kapitalisierungsfaktoren“). Werden z.B. Ats 100,- zu 9,5% Zinsen
(antizipative, d.h. im vorhinein beginnende Verzinsung) auf 10 Jahre, rückzahlbar
in Vierteljahresraten, aufgenommen, so beträgt die Vierteljahresrate laut
Annuitätentabelle Ats 3,845114. Jährlich beträgt die Tilgung Ats 15,380456,
in 10 Jahren sind für das aufgenommene Kapital von Ats 100,- insgesamt Ats
153,80456 rückzuzahlen. Die Annuität ist gleichbleibend, solange Zinssatz und
Laufzeit unverändert sind.
Atriumhaus
Eingeschoßiges Wohnhaus, das einen Innenhof (Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, daß er der
Eintragung (Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten
zustimmt. Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen
werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten
Urkunde erklärt, daß er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer
einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für einen
Baugrund notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlußgebühren
(Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...)
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B |
Bauansuchen
Schriftlicher Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung
zur Durchführung von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der
Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.).
Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die
Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe
der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische
Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die
Herstellung des Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung
(->Konsens) entspricht.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche von Gebäuden,
Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige bewilligungspflichtige
Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener Bauordnung wird die
Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit
dem Bau begonnen und dieser nicht binnen 2 Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
Über Ansuchen können die Fristen verlängert werden, in begründeten Fällen
besteht ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung (z.B. Finanzierung durch
Wohnbauförderungsmittel).
Bauklasse
Die in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Bauhöhe.
Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte
Baugebiete wie folgt festgesetzt:
in Bauklasse I mindestens 2,5m, höchstens 9m
in Bauklasse II mindestens 4,5m, höchstens 12m
in Bauklasse III mindestens 10m, höchstens 16m
in Bauklasse IV mehr als 16m, höchstens 21m
in Bauklasse V mehr als 21m, höchstens 26m,
in Bauklasse VI mehr als 26m.
Gebäude, die, von der Verkehrsfläche aus gesehen, zur Gänze hinter anderen
Gebäuden errichtet werden, müssen die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe
nicht einhalten.
Nach der NÖ Bauordnung (Stand 1996) ist die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte
Baugebiete wie folgt festgesetzt:
in Bauklasse I bis 5 m
in Bauklasse II 5 bis 8 m
in Bauklasse III 8 bis 11 m
in Bauklasse IV 11 bis 14 m
in Bauklasse V 14 bis 17 m
in Bauklasse VI 17 bis 20 m
in Bauklasse VII 20 bis 23 m
in Bauklasse VIII 23 bis 25 m
in Bauklasse IX (Hochhaus) über 25m
Bauland
Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut werden dürfen
(Wohngebiete, Baugebiete, Industriegebiete, Gartensiedlungsgebiete, Lagerplätze
etc.)
Baurecht
Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen:
a) Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinn ist die Gesamtheit jener
Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze,
Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen)
b) Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom Grundeigentümer für
bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens 100 Jahre) eingeräumte Recht, auf
oder unter dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten. Das
Baurecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch ("Baurechtseinlage“) und
ist übertragbar (z.B. durch Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt hat
der Bauberechtigte an den Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen. Nach
Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem
Bauberechtigten steht mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung zu. Seit
der Novellierung des aus dem Jahr 1912 stammenden Baurechtsgesetzes im Jahr 1990
ist die Baurechtseinräumung an allen Grundstücken möglich, auch in der neuen
Form des Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für das noch
kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich begrenzte Bausperre
gebietsweise verhängt werden, wenn der Bebauungsplan geändert werden soll. Behördliche
Bewilligungen (Abteilungsbewilligung, Baubewilligung) werden nur insoweit
erteilt, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen des
Bebauungsplanes erschweren oder verhindern.
Bauweisen
In den Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze:
a) offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung von
Mindestabständen von den Bauplatzgrenzen errichtet werden;
b) gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen müssen an
der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und an allen anderen Seiten
freistehend errichtet werden;
c) Gruppenbauweise: Gebäude auf mehreren benachbarten Bauplätzen müssen an
den gemeinsamen Bauplatzgrenzen aneinandergebaut werden;
d) geschlossene Bauweise: Gebäude müssen an den Baulinien von der einen
seitlichen Bauplatzgrenze zur anderen durchgehen errichtet werden.
Bauwich
Seitenabstand ("Reichen“), das ist ein gegen die seitlichen
Nachbarliegenschaften gelegener Grundstreifen, der von jeder Bebauung
freizuhalten ist.
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung einer Amtsperson über
die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die Eintragung eines
Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der
Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich.
Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung von Urkunden oder Übersetzungen
mit dem Original, die Beglaubigung von Personenstandsurkunden etc.
Besondere Vorschriften gelten für im Ausland errichtete Urkunden, die im
Regelfall von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder von der
inländischen Vertretungsbehörde des betreffenden Staates zusätzlich
beglaubigt werden müssen ("Überbeglaubigung“).
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der
Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit
durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt werden. Wurde in der
Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung
abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung anzuzeigen
(Fertigstellungsanzeige).
Besichtigungsschein
Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung eines
Objektes ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem Immobilienmakler
bestätigt, daß er ein ihm bekanntgegebenes Objekt (Liegenschaft, Wohnung,
etc.) besichtigt hat und sich für den Fall, daß er das Objekt kauft, mietet
oder pachtet, zur Bezahlung der Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die
Unterfertigung des Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluß des
Rechtsgeschäftes verpflichtet.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche Sache
mit dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist Besitzer).
Davon unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche Verfügung
(Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den Berechtigten jederzeit
herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag.
Beide Arten des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung über den
Bestandgegenstand und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und können auf
unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim Mietvertrag steht
die Benützung des Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder Geschäftslokal) zum
vertraglich vereinbarten Zweck im Vordergrund, beim Pachtvertrag die
Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht (z.B. Landwirtschaft, Gasthaus,
Handelsbetrieb).
Bittleihe
-> Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschafltich genutzten
Grundstücken, jährlich 1% vom Einheitswert nach Anzug des Freibetrages von Ats
200.000,--
Bringschuld
Schuld, die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im
Gegensatz zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht die Übereinstimmung
des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der formelle Vermerk des
Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht, "BB“, früher auch Lustrum
genannt) ist seit der Umstellung der Grundbücher auf ADV (-> Grundbuch)
nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie
entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger
und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht besteht. Die Leistungspflicht
des Bürgen kann vom Gläubiger nach erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner
geltend gemacht werden. Hat sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler“
verpflichtet, so kann der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den
Bürgen in Anspruch nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Bungalow
Frei stehendes eingeschoßiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach
(Hindi-englisch).
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D |
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der
Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man
unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten. Zu den
Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte,
Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten können
"bejahende“ (zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf Einfügung
von Balken in eine fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund
oder die Errichtung eines Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber
verpflichten "verneinende“ Hausservituten zur Unterlassung, also z.B. die
Höhe eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude Licht, Luft oder
Aussicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die Liegenschaftseigentümer
wechselseitig, eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch Maßnahmen
der Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden.
Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht
(z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück das
dienende Gut.
Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der
Form des -> Wohnrechtes und des Fruchtgenußrechtes (auch Nießbrauch, Usus
fructus). Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs-
und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für die
Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber
jedermann wirksam ist (z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit).
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E |
Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf
"unbeschränkte Herrschaft“). Beschränkungen durch Vertrag oder Gesetz
sind möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt der Liegenschaftseigentümer
sein volles Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch
Gerichtsbeschluß (Einanwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum
am Nachlaß.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter Wert von
wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche
Betriebe, bebaute und unbebaute Grundstücke etc.) als Bemessungsgrundlage für
verschiedenen Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer, Bodenwertabgabe, Grundsteuer,
Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Wenn zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B.
Zubau), der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten
Grundstück) oder der steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen der
Eigentumsverhältnisse durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu
festgestellt (Fortschreibung).
Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im -> Grundbuch:
Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (auch
"Ersichtlichmachungen“).
Einverleibungen bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten
wie z.B. von Eigentums- oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen).
Vormerkungen (Pränotationen) bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen
von Rechten, die einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen. Durch Anmerkungen
werden keine bücherlichen Rechte begründet, sie haben den Zweck, im Interesse
Dritter tatsächliche Verhältnisse bekanntzumachen oder ganz bestimmte
Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung der Minderjährigkeit bzw. des
Eintritts der Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs- oder Ausgleichseröffnung;
bei Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen über die Aufteilung von
Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung von Hauptmietzinsen gemäß § 52 MRG;
Ersichtlichmachung der Tatsache, daß ein Grundstück in einem ->
Assanierungsgebiet liegt; -> Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
-> Eintragungsarten im Grundbuch
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB)
Beiträge, die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz zur
Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einheben darf, wenn der
vor 1.1. 1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger ist als zwei Drittel des für
den Mietgegenstand zutreffenden -> Kategoriemietzinses. Der bisherige
Hauptmietzins wird um den Differenzbetrag auf zwei Drittel des
Kategoriemietzinses erhöht.
Estrich
Glatter Unterboden wie Zementestrich, Hartgußasphaltestrich, Magnesitestrich,
Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich. Schwimmender Estrich: Vom Fußboden
durch Dämmstoff (meist Styropor) getrennt. Verbundestrich: Mit Untergrund
kraftschlüssig verbunden. Der Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag
versehen.
Extabulation
-> Eintragungsarten im Grundbuch.
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F |
Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen
("Fahnenstange“) mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
Feuer- und Brandmauer
Bei Anbau an Nachbargrenzen muß das Gebäude Feuermauern in allen Geschoßen
ohne Öffnungen erhalten. Herstellung von Öffnungen ist nur mit Zustimmung des
Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern nicht öffentliche Rücksichten
entgegenstehen.
Flächen- und Längenmaße
Der Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern
berechnet, in der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha) = 10.000m2
oder nach Ar (a) = 100m2.
In alten Bauplänen finden sich noch die früher gebräuchlichen Längenmaße: 1
Klafter = 1,896484m, 1 Fuß = 0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von Verordnungen
stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach
welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die
Bebauungspläne zu verfassen sind. Im allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen
folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder,
Bauland und Sondergebiete.
Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und
die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche
Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben
den Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien
(Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind
in den Bebauungsplänen auch -> Bauklassen, -> Bauweisen oder Strukturen
enthalten. Darüber hinaus können sie -> Schutzzonen, Einkaufszentren,
Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche
Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel,
Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert ist.
Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953 freifinanziert errichtet
wurden, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz
(freie Mietzinsvereinbarung). Bei der Vermietung von Mietgegenständen aller Art
(Wohnungen, Geschäftsräume etc. im schlichten Eigentum oder Wohnungseigentum),
die nach dem 31.12.1967 freifinanziert errichtet wurden, kann der Mietzins
ebenfalls frei vereinbart und überdies der Mietvertrag, schriftlich auf
beliebige Zeit, auch mehrmals nacheinander mit demselben Mieter, befristet
abgeschlossen werden. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträge über
freifinanzierte Objekt unterliegen dem mietrechtlichen Kündigungsschutz (->
Mietverträge).
Friedenskronzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume
auf der Grundlage des vor dem I. Weltkrieg in Kronenwährung vereinbarten
Mietzinses (Stichtag 1.8.1914).
Beträgt für Wohnungen Ats 1,-- (seit 1951) und für Geschäftsräume Ats 3,--
(seit 1969) pro Friedenskrone.
Frontrecht
Recht des Bauplatzeigentümers, gegen die öffentliche Verkehrsfläche Ausgängen
und Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse an die in der öffentlichen
Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die Verpflichtung
zur Erbringung der -> Anliegerleistungen gegenüber.
Fruchtgenußrecht
-> Dienstbarkeit.
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G |
Gainze
Abgangsstuten, Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der Anschlußleitung
zum Abfallrohr.
Garconniere
Aus dem französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung, speziell für
Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer Ausstattung.
Grundbuch
Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein Grundbuch
geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel befindlichen
Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel sind in Übereinstimmung
mit dem von den Vermessungsbehörden geführten Verzeichnis (Grundkataster) in
Katastralgemeinden (KG) unterteilt.
Das Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung von
Auszügen oder Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung auf
automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den
Grundbuchsgerichten sowie bei den mit entsprechenden Anschlüssen ausgestatteten
Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder möglich. Lediglich das
Personenverzeichnis (Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer) ist nicht öffentlich
einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst bezüglich der sie betreffenden
Daten oder Personen zugänglich, die ein rechtliches Interesse nachweisen können
(z.B. Notare in Verlassenschaftsangelegenheiten). Die Grundbuchskörper (aus
einem oder mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken bestehend) bilden
jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbuchseinlage.
Jeder Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die zum Grundbuchskörper
gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre Benützungsart (z.B. Baufläche,
Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück verbundenen
Rechte (z.B. als herrschendes Gut bei -> Dienstbarkeiten) und öffentlich-rechtliche
Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht (bei
Miteigentum mit Anteil) mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des
Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit) auf.
Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die Liegenschaft belastenden dinglichen
Rechte (z.B. -> Hypotheken, Dienstbarkeiten als dienendes Gut) sowie Vor- und
Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bundessteuer, die anläßlich des Erwerbes von inländischen Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf fremden Boden erhoben wird
(bei Erwerb durch nahe Angehörige 2%, sonst 3,5% des Wertes). Die Erwerbsvorgänge
(Kaufverträge) sind dem örtlichen zuständigen Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern binnen 1 Monat anzuzeigen. Steuerschuldner gegenüber dem
Finanzamt sind alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, Vereinbarungen über
die Entrichtung der GrESt wirken nur im Innenverhältnis zwischen den
Vertragsparteien. Die Entrichtung der GrESt wird mit der ->
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die für die Eintragung des
Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist.
Grundsteuer
Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer.
Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine
zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor, die jeweils bei der
Gemeinde zu beantragen ist.
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H |
Hypothek
Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand genannt (§
448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des Hypothekargläubigers
gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem Darlehensvertrag). Im ->
Grundbuch wird die Hypothek im Lastenblatt der betreffenden Grundbuchseinlage
eingetragen. Zusätzlich zur Hauptforderung können auch Nebenforderungen
(Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.)
durch eine Nebengebührensicherstellung (Nebengebührenkaution) sichergestellt
werden.
Bei einer Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) wird nur ein Hcöhstbetrag
angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren Deckung finden müssen. Im
Rahmen dieses Höchstbetrages können gewährte und zu gewährende Kredite aller
Art, jedoch keine Darlehen, sichergestellt werden. Das Pfandrecht kann für
dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper (Einlagen)
eingetragen werden. Eine Einlage wird als Haupteinlage, die übrigen werden als
Nebeneinlagen bezeichnet. Davon unabhängig haftet jede Liegenschaft für die
ganze Forderung des Gläubigers (Simultanhypothek).
Soll eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft übertragen, die Hypothek
aber nicht vom Erwerber übernommen werden, so hat der Verkäufer für die
Lastenfreistellung zu sorgen und dem Käufer die für die Löschung der Hypothek
erforderliche Urkunde (Löschungsquittung) zur Verfügung zu stellen.
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I |
Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von einem
anderen Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen und das
nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Der Eigentümer
des beeinträchtigten Grundstückes kann Unterlassungsklage, unter bestimmten
Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch erheben
(§ 364 ABGB).
Intabulation
-> Eintragungsarten im Grundbuch.
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K |
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines
Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch
den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer Kaution durch
den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen
des Mietgegenstandes bzw. Inventars).
Kollaudierung
-> Benützungsbewilligung.
Konsensmäßiger Zustand
Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus dem
letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en) und den zugehörigen
Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, statische Berechnungen, Detailpläne
usw.) ergibt. Dieser Zustand ist herzustellen und zu erhalten, die Benützung
darf nur im Rahmen des Konsens (Widmung) erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages
vereinbart werden kann.
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L |
Laesio enormis
Siehe -> Verkürzung über die Hälfte.
Leasingvertrag
Entgeltliche Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder unbeweglichen Gütern
auf Zeit verbunden mit einer Option, die im Regelfall dem Leasingnehmer nach
Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung des Leasingvertrages oder den Kauf
des Leasinggutes einräumt. Der Leasingvertrag ist im österreichischen Recht
nicht als eigener Vertragstypus geregelt, nach der Judikatur enthält er
Elemente des Miet- und des Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes
(bewegliche oder unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes
(kurzfristiger Bedarf, Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen)
verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte
einmalige Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück) eine
Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu erbringen. Die
Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen oder anderen
Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen. Der häufigste Fall ist
die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers. Der Leibrente ähnlich ist das
Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher Übergabsvertrag zugrunde liegt und bei
dem die Versorgung des früheren Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im
Vordergrund steht. Leibrente und Ausgedinge können einschließlich der ->
Wertsicherungsklausel als -> Reallast verbüchert werden.
Löschungsquittung
-> Hypothek.
Loft
Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem Italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der - im
Gegensatz zu einem Balkon - nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf Seiten
von Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört
- anders als Balkon- und Terrassenflächen - zur Nutzfläche i.S. des § 17
Mietrechtsgesetz.
Lustrum
-> Buchstandsbericht.
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M |
Maisonette
Zweigeschoßige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in
der Form einer zweigeschoßigen Dachwohnung.
Mansarde
Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoß (benannt nach Francois Mansart, frz.
Baumeister im 17. Jahrhundert)
Mezzanin
Speziell in Miethäusern aus der zeit der Jahrhundertwende häufige Bezeichnung
für das Geschoß zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre oder dem ersten
Stock des Hauses ("Halbstock“).
Mietverträge
Mietverträge sind -> Bestandverträge.
Hauptmietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume etc. werden zwischen dem
Eigentümer oder dem Fruchtnießer einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer
und dem Mieter abgeschlossen.
Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume werden zwischen dem
Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen.
Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten hat. Er
besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift
oder Zentralheizung, einem allfälligen Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände sowie der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Der Gesamtmietzins wird auch als Bruttomietzins bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder
ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach
Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich
bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch
Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet
werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch die Miteigentümer
zwischen diesen zu vereinbare. Die ordentliche Verwaltung der gemeinsamen
Liegenschaft entscheidet die nach Anteilen berechnete einfache Mehrheit
(Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.), außerordentliche Maßnahmen (z.B.
Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Hingegen kann jeder
Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein verfügen
(z.B. Verkauf oder Belastung durch eine -> Hypothek).
Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das -> Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d. s.
Personen, die unter Vormundschaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben ist. §§
230 ff ABGB nennen die mündelsicheren Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen
Banken mit einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes - oder
Landeshaftungen, bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen
Liegenschaften. Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in diesem
Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte des gemeinen
Wertes belastet werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur
Anlegung von Mündelgeld unter bestimmten Voraussetzungen geeignet.
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N |
Nutzwert
Siehe ->Wohnungseigentum.
Nebengebührensicherstellung
-> Hypothek.
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O |
Öffentliches Gut
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde)
befindet und zur allgemeinen Benützung offensteht (Straße usw.). Das "öffentliche
Gut“ ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig
einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der
Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die
Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren
Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen.
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P |
Parapet
"Brustwehr“, bei Fenstern Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante
und Fußbodenoberkante.
Parzellierung
Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des Gutsbestandes
eines Grundbuchskörpers (siehe -> Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung von
Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede Verkleinerung oder Vergrößerung.
Sie bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der
Bewilligung der Baubehörde, die für die Durchführung der Änderung im
Grundbuch erforderlich ist.
Paternoster
Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.
Penthouse
Im obersten Stock eines mehrgeschoßigen Hauses befindliches Luxusappartement,
meist mit Terrasse oder Dachgarten, auch in Duplex-(Maisonette)bauweise.
Pfahlgründung
Errichtung von Standpfählen (Piloten), wenn kein tragfähiger Baugrund
vorhanden. Gefahr nachträglicher Setzung! Holzpfähle nur, wenn diese ganz
unter Wasser bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle.
Prekarium (Bittleihe)
Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Promesse
Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen, z.B. Darlehenspromesse einer
Bank.
Provision
Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für seine Vermittlungstätigkeit.
Die Provision ist verdient und fällig mit dem durch die Tätigkeit des
Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen des Rechtsgeschäftes
(Willenseinigung).
Punktation
Konzept über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide Vertragsteile
unterschrieben, dann ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen, die
Errichtung der förmlichen Urkunde (z.B. verbücherungsfähiger Kaufvertrag über
ein Grundstück) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
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R |
Rangordnung
-> Anmerkung der Rangordnung.
Rangprinzip
Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, daß sich die Rangordnung einer
Eintragung im -> Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe
beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29
Grundbuchsgesetz). Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker an
Recht“. Zur Wahrung des Rangprinzipes hat das Gericht einlangende
Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum
auch die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im "Tagebuch“ (Verzeichnis
der eingelangten Eingaben) eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen,
die in der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht wird
("Plombe“). Durch die Plombe ist erkennbar, daß ein Grundbuchsgesuch anhängig
ist.
Rangvorbehalt
Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der Grundstückseigentümer
durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken, daß ihm die
Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis zur Höhe der gelöschten
Hypothek binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten
bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen
Eigentümers wirksam (§ 58 Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des
jeweiligen Eigentümers für die im Reallastberechtigten zu erbringenden
Leistungen. Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende
Leistungen wie Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf einem
Bauerngut ruhende Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum
Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers.
Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und Umfang
des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden.
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S |
Schutzzonen
Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen Veränderungen,
die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, nur auf
Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In den Wiener
Schutzzonen darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert werden, es
sind lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten gestattet, die üblicherweise
in Wohnungen ausgeübt werde. Dachgeschoßausbauten in Wohnhäusern sind nur für
Wohnzwecke zulässig.
Servitut
-> Dienstbarkeit.
Simultanhaftung
-> Hypothek.
Siphon
Geruchsverschluß in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr
stehenbleibende Restwasser verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Sockelsanierung
Speziell im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung gebräuchlicher
Fachausdruck für die etappenweise Sanierung von Wohnhäusern. Dabei werden zunächst
die allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der Ver- und
Entsorgungsleitungen instandgesetzt oder verbessert und damit die
Voraussetzungen für eine allmähliche Standardverbesserung der Wohnungen
geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn mehrere
Personen für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers zur ungeteilten
Hand haften. Der Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das interne Beteiligungsverhältnis
der Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung von allen, einigen oder einem einzigen
der Mitschuldner zur Gänze zu verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag
(z.B. Haftungsübernahme als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der
Miteigentümer einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer,
Kanal- und Müllabfuhrgebühren sowie für die Lohnforderungen des
Hausbesorgers; bei Ehegattenwohnungseigentum Haftung beider Ehegatten für
Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung mehrerer
Mitmieter für den Mietzins).
Souterrain
Teilweise unter dem Erdniveau liegendes Geschoß eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft
innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist)
verkauft, so unterliegt der "Spekulationsgewinn“ beim Verkäufer der
Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um die
Veräußerungskosten verminderte) Verkaufserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und
abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen
(steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in
Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert sich die
Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre.
Hat der Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung
oder Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der
Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird die
Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschaft- oder
Schenkungssteuer ermäßigt.
Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung jährlich um
10%.
Bei selbsthergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Verkäufer
seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient
haben.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des
Wohnungsverbandes befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Bauwerk auf fremden Grund, das vom Benützer ( im Regelfall Mieter oder Pächter)
des Grundstückes errichtet wird und nach der Bauweise oder dem zeitlich
begrenzten Benützungsrecht nicht für die Dauer bestimmt ist (§ 435 ABGB).
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T |
Tramdecke
Die Tramdecke ist die am stärksten verbreitete Holzdecke. Die Deckenbalken (Träme)
sind in regelmäßigen Abständen verlegt und an der Ober - und Unterseite mit
Schalungsbrettern versehen.
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U |
Umstandsklausel
-> Vorvertrag.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (->
Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommen- und Vermögensteuer
bei Veräußerung einer inländischen Liegenschaft durch einen Ausländer).
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V |
Vadium
Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von den
Bietern zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des Schätzwertes.
Es ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren und Sparbüchern bei
Gericht zu erlegen und wird auf die vom Meistbietenden zu erbringenden
Leistungen angerechnet. Den übrigen nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der
Erlag am Schluß des Versteigerungstermines zurückgestellt.
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft (§364
c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden und
hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne
Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Es verpflichtet nur den
ersten Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten
begründet es ein höchstpersönliche und nichtverwertbare Recht. Im Grundbuch
einverleibt kann es nur dann werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossen wurde, also z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen
Ehegatten.
Veräußerungs- und Belastungsverbot können auch durch Richterspruch im
Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein
gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage auf
Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen
haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem
entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen
bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die
Beurteilung des Mißverhältnisses ist der "gemeine Wert“ (Marktpreis)
des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Der benachteiligte Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages
verlangen, der andere Vertragsteil kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages
verlangen, der andere Vertragsteil kann aber das Geschäft dadurch
aufrechterhalten, daß er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das Recht
auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, es verjährt
binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB).
Kaufleute können im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht
wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (§ 351 a Handelsgesetzbuch).
Weiters ist die Vertragsanfechtung ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum
Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluß der wahre Wert bekannt war
und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist. Auch beim Erwerb im Wege
einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die Anfechtung wegen Verkürzung über
die Hälfte ausgeschlossen.
Vinkulierung
Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall (z.B.
Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung des
Versicherers auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des versicherten Gebäudeeigentümers)
übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat
der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn er einen
Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt
es gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen muß der
Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht Gebrauch
macht oder nicht. Bei Ausübung seiner Rechtes muß er den vollen Kaufpreis
bezahlen, der von einem Dritten verbindlich geboten wird und alle
Nebenbedingungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden anläßlich
einer Enteignung, einer Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer
Belastung. Das Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz begründet sein
(Bodenbeschaffungsgesetz).
Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem
verbücherten Vorkaufsrecht darf das Eigentumsrecht eines Dritten nur im
Grundbuch einverleibt werden, wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder
eine Urkunde beigebracht wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten
vergeblich zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen Vertrag
(Hauptvertrag) zu schließen, dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag
festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem im Vorvertrag
vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muß binnen Jahresfrist auf Abschluß des
Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. Der
Abschluß des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen werden, wenn sich einer
der Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. den Wegfall der
Geschäftsgrundlage beruft. Gründe für die Berufung auf die sogenannte
"Umstandsklausel“ (Clausula rebus sic stantibus, d.h. unveränderte
Wirksamkeit des Vertrages nur unter gleichbleibenden Verhältnissen) können
z.B. grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein.
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W |
Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine
Leistung (z.B. der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils zum
Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert angepaßt wird. Als Maßstab für
die Änderung des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist
Lebenserhaltungskosten- bzw. Verbraucherpreisindizes zugrunde gelegt, welche vom
österreichischen Statistischen Zentralamt errechnet werden.
Die Wertsicherung von -> Kategoriemietzinsen kann nur nach Maßgabe des § 16
Abs. 4 MRG vereinbart werden (Verbraucherpreisindex 1976 mit 10% Schwellenwert).
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine verkaufte
Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbeweglichen Sachen
(Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des Verkäufers.
Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer
(§§ 1068 ff ABGB).
Wohnrecht
Das Wohnrecht (-> Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer
eingeräumtes Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenußrecht
nicht auch zur Vermietung)
einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen
werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im
Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil
(Mindestanteil) ist das Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit (Büro, Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen
und darüber allein zu verfügen. Mit den Räumlichkeiten kann auch Zubehör
(Abstellplatz, Hausgarten) verbunden sein.
Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses steht allen
Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer
bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
Zur Begründung des Wohnungseigentums muß eine Nutzwertfestsetzung (früher:
Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der
Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder
wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt.
Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen. Der
Mindestanteil ist die "kleinste Einheit“, an der kein weiteres
Teileigentum begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame
Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils.
Wohnungseigentum wird durch den Abschluß von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen
und durch Einverleibung im Grundbuch erworben.
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Z |
Zahlungsbefehl
Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder
Widerspruch zu erheben.
Zeitrente
Eine im Gegensatz zur ->Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit vereinbarte
Rente. Bei Verbücherung als -> Reallast ist der jeweilige Grundstückseigentümer
zur Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichtet.
Zession-> Abtretung von Forderungen.
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Stand
Sommer 2001 / Irrtümer vorbehalten |
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GAHR INTERN
- WIR BERATEN SIE GERNE ... |
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